Rechtsbindungswille (vor § 104 BGB)
Was versteht man unter „Rechtsbindungswille“ im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung?
Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will.