Arrest (§ 916 ff. ZPO)


Wie prüfst Du die Anordnung des Arrests (§§ 916 ff. ZPO)?

  1. Zulässigkeit

    Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Besonderheiten ergeben sich im Rahmen der Zuständigkeit (§ 919 ZPO) und der Bestimmtheit des Antrages (§§ 253 Abs. 2, 920 Abs. 1 ZPO). Es ist auch stets das Rechtsschutzbedürfnis anzusprechen; dieses fehlt regelmäßig bei einem rechtskräftigen Titel, da der Antragsteller aus diesem ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Aus den §§ 78 Abs. 3, 920 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass für die Antragsstellung vor dem Landgericht kein Anwaltszwang besteht.

  2. Begründetheit

    Arrestanspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen, §§ 920 Abs.2, 294 ZPO. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Tatsachenfeststellung nicht der Strengbeweis vorgegeben ist, sondern lediglich die Glaubhaftmachung, bei der eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhaltes ausreicht. Zulässig ist dabei insbesondere die eidesstattliche Versicherung. Es erfolgt eine summarische Prüfung hinsichtlich des Sachverhaltes, jedoch eine umfassende rechtliche Prüfung.

    1. Arrestanspruch

      Der Arrestanspruch ist gemäß § 916 Abs. 1 ZPO der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch, bestehend aus einer Geldforderung oder einem Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann.

    2. Arrestgrund

      Arrestgrund des dinglichen Arrestes ist die drohende Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung, § 917 ZPO. Der persönliche Arrest im Sinne des § 918 ZPO hat kaum praktische Bedeutung, da er nur zulässig ist, wenn andere Mittel nicht genügen (Subsidiarität).

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