Diskriminierung, versteckte (Art. 49 AEUV)


Definiere den Begriff „versteckte Diskriminierung” (Art. 49 AEUV):

Bei einer versteckten Diskriminierung werden Staatsangehörige oder Gesellschaften aus dem EU-Ausland nicht offen wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer Rechtsordnungszugehörigkeit benachteiligt. Formal liegt bei der versteckten Diskriminierung vielmehr eine unterschiedslose Behandlung von Inländern und Ausländern vor. De facto werden durch die Maßnahme jedoch regelmäßig oder hauptsächlich ausländische Unionsbürger und Gesellschaften benachteiligt, weil inländische Wettbewerber die Voraussetzungen typischerweise erfüllen, auswärtige Unionsbürger oder Gesellschaften jedoch nicht.

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