Verbots staatlicher Beihilfen (Art. 107 Abs. 1 AEUV)


Was versteht man unter dem „Verbot staatlicher Beihilfen“ (Art. 107 Abs. 1 AEUV)?

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

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