Wie prüfst Du, ob die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Notstands vorliegen (§ 228 BGB)?

  1. Notstandslage

    Eine Notstandslage (§ 228 BGB) liegt vor, wenn von einer Sache eine Gefahr für ein Rechtsgut droht. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefahr droht bereits dann, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens nahe liegt.

  2. Notstandshandlung

    Eine Notstandshandlung (§ 228 BGB) ist die Beschädigung oder Zerstörung der gefährlichen Sache, die erforderlich ist. Erforderlich ist die Handlung, wenn sie geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Geeignet ist eine Handlung, wenn sie dazu förderlich ist, die Gefahr abzuwehren. Das mildeste Mittel setzt voraus, dass bei gleicher Eignung ein Mittel gewählt wurde, dass per se milder ist als die anderen zur Verfügung stehenden Mittel.

  3. Interessenabwägung

    Bei der Interessenabwägung darf der Schaden an der gefährlichen Sache nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen. Man könnte die Interessenabwägung auch als Unterpunkt innerhalb der Notstandshandlung prüfen.

  4. Verteidigungsabsicht (subjektives Rechtfertigungselement)

    Aus dem Wortlaut von § 228 S. 1 BGB („um“ … abzuwenden) ergibt sich, dass der Verteidiger einen Verteidigungswillen, d.h. eine zielgerichtete Verteidigungsabsicht haben muss.

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