Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)


Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Jedermann

      2. Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.

        Die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Vorteilsnehmer finden sich § 11 Abs. 1 Nr. 2 - 4 StGB

      3. Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten

      4. Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren

      5. Dienstausübung

      6. Unrechtsvereinbarung

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit

    Beachte: Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn die Annahme des Vorteils durch die zuständige Behörde genehmigt ist, § 333 Abs. 3 StGB

  3. Schuld

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