Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG)
Öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG)
Definiere den Begriff „öffentliche Fürsorge“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG):
Fürsorge ist die Unterstützung Hilfsbedürftiger in (insbesondere wirtschaftlichen) Notlagen. Mit öffentlich ist nicht nur der Staat gemeint, sondern sämtliche (auch private) Fürsorgeeinrichtungen, die im öffentlichen Interesse handeln.