Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)


Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)?

  1. Bewirken der geschuldeten Leistung

    Hierzu gehört (1) der Eintritt des Leistungserfolgs (sofern geschuldet) und (2) die Leistung muss wie geschuldet erbracht sein. Dies betrifft insbesondere Zeit, Ort und Umfang der Leistung.

  2. Durch Schuldner oder Dritten

    Die Leistung kann sowohl durch den Schuldner (bzw. eine ihm zugeordnete Hilfsperson) oder einen gänzlich Dritten iSd § 267 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgen.

  3. Leistung an den Gläubiger oder Dritten

    Die Leistung kann nicht nur an den Gläubiger direkt (bzw. seine Hilsperson) erbracht werden (§ 362 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist auch eine Leistung an einen Dritten möglch, soweit der Gläubiger zustimmt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).

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