Erklärungsbewusstsein (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „Erklärungsbewusstsein“:
Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.