Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)
Was versteht man unter einem „freibleibenden Angebot“ (§ 145 BGB)?
Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der Erklärende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Es liegt kein bindendes Angebot vor.