Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)


Wie prüfst Du grundsätzlich die Haftung der Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft (§ 171 Abs. 1 HGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Bestehen einer KG

    2. Verbindlichkeit der KG

    3. Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit

      Die Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister gem. § 162 Abs. 1 HGB hat lediglich deklaratorische Wirkung.

  2. Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme

    Bis zur MoPeG-Reform (1.1.2024) sprach der Wortlaut des § 171 Abs. 1 HGB davon, dass der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner „Einlage“ hafte. Dies wurde nun präzisiert und durch „Haftsumme“ ersetzt, ohne dass sich hierdurch inhaltlich etwas änderte. Denn schon nach der alten Rechtslage hatte sich aus §§ 162 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB ergeben, dass im Außenverhältnis zu den Gläubigern nicht die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflichteinlage entscheidend war, sondern allein der im Handelsregister eingetragene Betrag, also die Haftsumme.

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