Schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB)


Wie prüfst Du die Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung, § 223 StGB)

      1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB

      2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

    2. Qualifikation des § 226 StGB

      1. Eintritt einer der in Nr. 1 – 3 genannten Folgen

      2. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge

      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge

      4. Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)

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