Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten

Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten


A trinkt sich Mut an, um B zu schlagen. In schuldunfähigem Zustand verpasst er B zwei Faustschläge. Wie prüfst du die Strafbarkeit dieses Verhaltens?

  1. § 223 Abs. 1 StGB (Faustschläge)

    1. Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)

    2. Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)

    3. Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB)

      1. Fehlende Schuldfähigkeit

      2. Ausnahmelösung & Ausdehnungslösung

        Hält man diese Auffassungen für verfassungsgemäß, so käme man hier schon zur Strafbarkeit. Schon aus klausurtaktischen Gründen sollte man diese aber ablehnen, um sich zu den Tatbestandsmodellen zu äußern.

    4. Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB

      1. Objektiver Tatbestand

        An dieser Stelle ist der Streit zu führen, ob basierend auf der Tatbestands-/Tatherrschaftslösung bereits das Betrinken den objektiven Tatbestand (üble, unangemessene Behandlung) verwirklicht oder man der Unvereinbarkeitstheorie folgt.

      2. Subjektiver Tatbestand

        Es bedarf doppelten Vorsatzes. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Herbeiführung des Defektzustands als auch auf die spätere Ausführung der Tat beziehen.

  2. § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. (Betrinken)

    1. Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB iVm alic)

      1. Objektiver Tatbestand

        An dieser Stelle ist der Streit zu führen, ob basierend auf der Tatbestands-/Tatherrschaftslösung bereits das Betrinken den objektiven Tatbestand (üble, unangemessene Behandlung) verwirklicht oder man der Unvereinbarkeitstheorie folgt.

      2. Subjektiver Tatbestand

        Es bedarf doppelten Vorsatzes. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Herbeiführung des Defektzustands als auch auf die spätere Ausführung der Tat beziehen.

    2. Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB iVm alic)

    3. Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB iVm alic)

      Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Herbeiführen des Defekts. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Schuldunfähigkeit vor.

    4. Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.

  3. § 323a Abs. 1 StGB

    Folgt man der Unvereinbarkeitstheorie, so wäre die Rauschtat vollständig zu prüfen. Ansonsten genügt der Hinweis, dass eine Bestrafung durch Rückgriff auf die Grundsätze der a.l.i.c. möglich ist und nicht an der Schuldunfähigkeit scheitert.

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