Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB)
Definiere den Begriff „Reisemangel“ (§ 651i Abs. 2 BGB):
Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (S. 1). Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen (S. 2 Nr. 1). Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an (S. 2 Nr. 2). Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.