Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Beschränkung, unterschiedslose (Art. 49 AEUV)

Beschränkung, unterschiedslose (Art. 49 AEUV)


Definiere den Begriff „unterschiedlose Beschränkung” (Art. 49 AEUV):

Eine unterschiedslose Beschränkung ist eine Maßnahme, die geeignet ist, die Niederlassungsfreiheit unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Im Gegensatz zu Diskriminierungen betrifft sie inländische genauso wie ausländische Bürger und Gesellschaften, ist also unterschiedslos.

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