Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)


Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.

  2. Unbeendeter Versuch

  3. Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

  4. Freiwilligkeit

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024