Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)
Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)
Definiere den Begriff „Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG):
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.