Definition: Geschäftsführer (§ 677 BGB)

4. März 2026

9 Kommentare

4,5(5.130 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wer ist der Geschäftsführer i.S.d. § 677 BGB?

Geschäftsführer i.S.d. § 677 BGB ist wer mit Fremdgeschäftsführungswillen, aber ohne Berechtigung ein Geschäft vornimmt.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CAS

Captain Stupid

8.11.2025, 07:59:48

Hallo in die Runde, ich stehe mit dieser Definition ein bisschen auf Kriegsfuß, vielleicht kann mir jemand helfen. Zunächst sehe ich gar kein Erfordernis die Person des Geschäftsführers zu definieren,

da

sie mMn kein Tatbestandsmerkmal ist. Wenn man den Geschäftsführer denn definieren wollte, habe ich außerdem Schwierigkeiten

da

mit, ihn mit den Voraussetzungen der echten GoA zu definieren. Wer ist denn

da

nn der Geschäftsführer i.S.d. § 687 II 2? Wenn man eurer Definition des "Geschäfts" i.S.d. § 677 folgt (kurz: jede Handlung) müsste der Geschäftsführer doch eigentlich bloß derjenige sein, der diese Handlung ausführt. Und zwar zunächst unabhängig

da

von, ob er

Fremdgeschäftsführungswille

hatte oder die weiteren Voraussetzungen der echten GoA vorliegen. Weil der Begriff

ja

auch bei der unechten GoA

Verwendung

findet. Konnte ich mich verständlich machen?😅 Bin

da

nkbar für Rückmeldungen. Viele Grüße

Foxxy

Foxxy

8.11.2025, 08:00:29

Kurz gesagt: „Geschäftsführer“ ist die Rollenbezeichnung für den Handelnden. Für die

echte GoA

meint „Geschäftsführer i.S.d. §

677 BGB

“ denjenigen, der ohne Auftrag/Berechtigung ein

objektiv fremdes Geschäft

mit

Fremdgeschäftsführungswille

n besorgt. In § 687 II 2 ist der „Geschäftsführer“ ebenfalls der Handelnde, dort aber mit Eigengeschäftsführungsabsicht; deshalb

unechte GoA

und nur entsprechende Anwendung der Vorschriften.

Da

ss „Geschäft“ weit verstanden wird (tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlung), ändert nichts: wer handelt, ist Geschäftsführer; ob echte oder

unechte GoA

vorliegt, entscheidet sich erst über Fremd- bzw. Eigengeschäftsführungswillen und fehlende Berechtigung.

CAS

Captain Stupid

8.11.2025, 08:06:20

Ach Foxxy, mit dir hab ich gar nicht gerechnet.😆

Da

nke, du bist echt schnell.😄🚀 Und wenn ich dich richtig verstehe, stimmst du mir zu,

da

ss die hier verwendete Definition nicht wirklich geeignet ist, um den Begriff des Geschäftsführers zu definieren, oder? Wenn man ihn schon definieren wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung im MüKo.

SM2206

SM2206

15.11.2025, 14:46:36

ME hast du Recht, Geschäftsführer ist derjenige, der

da

s Geschäft führt. Ob es für einen anderen geführt wird, mag

da

nn bei der echten GoA Voraussetzung sein, es gibt

ja

aber auch die

unechte GoA

,

da

fehlt der

Fremdgeschäftsführungswille

. Fragt man nur nach dem Geschäftsführer, ohne nach der Art der GoA zu differenzieren,

da

rf man den

Fremdgeschäftsführungswille

n und die Berechtigung nicht mit in die Definition aufnehmen.

‘MO

‘Momo’

5.12.2025, 15:31:51

Ich würde mich auch für eine Anpassung der Definition aussprechen. Auch Foxxy widerspricht sich mit seiner Antwort selbst. @[Tim Gottschalk](287974) Könntet ihr

da

s machen?

Sege

Sege

27.11.2025, 14:07:13

Wie schon in einem anderen Thread angesprochen: Warum wird hier der

Fremdgeschäftsführungswille

vorausgesetzt? Auch Derjenige, der die Handlung bei einer unechten GoA vornimmt ist der Geschäftsführer. Oder wie würde man diese Person

da

nn bezeichnen?

PR

primafacieking

22.1.2026, 15:47:29

Da

s ist eine Mindermeinung, die aber von den jeweiligen Vertretern in ignoranter Art und Weise immer wieder als die Meinung schlechthin propagiert wird. Die h.M nimmt hier keine Trennung vor und will eine GoA auch ohne FGW an.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen