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Definition: Geschäftsführer (§ 677 BGB)

18. Mai 2026

9 Kommentare


Wer ist der Geschäftsführer i.S.d. § 677 BGB?

Geschäftsführer i.S.d. § 677 BGB ist wer mit Fremdgeschäftsführungswillen, aber ohne Berechtigung ein Geschäft vornimmt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CAS

Captain Stupid

8.11.2025, 07:59:48

Hallo in die Runde, ich stehe mit dieser Definition ein bisschen auf Kriegsfuß, vielleicht kann mir jemand helfen. Zunächst sehe ich gar kein Erfordernis die Person des Geschäftsführers zu definieren, da sie mMn kein Tatbestandsmerkmal ist. Wenn man den Geschäftsführer denn definieren wollte, habe ich außerdem Schwierigkeiten damit, ihn mit den Voraussetzungen der echten GoA zu definieren. Wer ist denn dann der Geschäftsführer i.S.d. § 687 II 2? Wenn man eurer Definition des "Geschäfts" i.S.d. § 677 folgt (kurz: jede Handlung) müsste der Geschäftsführer doch eigentlich bloß derjenige sein, der diese Handlung ausführt. Und zwar zunächst unabhängig davon, ob er

Fremdgeschäftsführungswille

hatte oder die weiteren Voraussetzungen der echten GoA vorliegen. Weil der Begriff

ja

auch bei der unechten GoA Verwendung findet. Konnte ich mich verständlich machen?😅 Bin dankbar für Rückmeldungen. Viele Grüße

Foxxy

Foxxy

8.11.2025, 08:00:29

Kurz gesagt: „Geschäftsführer“ ist die Rollenbezeichnung für den Handelnden. Für die

echte GoA

meint „Geschäftsführer i.S.d. §

677 BGB

“ denjenigen, der ohne Auftrag/Berechtigung ein

objektiv fremdes Geschäft

mit

Fremdgeschäftsführungswille

n besorgt. In § 687 II 2 ist der „Geschäftsführer“ ebenfalls der Handelnde, dort aber mit Eigengeschäftsführungsabsicht; deshalb

unechte GoA

und nur entsprechende Anwendung der Vorschriften. Dass „Geschäft“ weit verstanden wird (tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlung), ändert nichts: wer handelt, ist Geschäftsführer; ob echte oder

unechte GoA

vorliegt, entscheidet sich erst über Fremd- bzw.

Eigengeschäftsführungswille

n und fehlende Berechtigung.

CAS

Captain Stupid

8.11.2025, 08:06:20

Ach Foxxy, mit dir hab ich gar nicht gerechnet.😆 Danke, du bist echt schnell.😄🚀 Und wenn ich dich richtig verstehe, stimmst du mir zu, dass die hier verwendete Definition nicht wirklich geeignet ist, um den Begriff des Geschäftsführers zu definieren, oder? Wenn man ihn schon definieren wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung im MüKo.

SM2206

SM2206

15.11.2025, 14:46:36

ME hast du Recht, Geschäftsführer ist derjenige, der das Geschäft führt. Ob es für einen anderen geführt wird, mag dann bei der echten GoA Voraussetzung sein, es gibt

ja

aber auch die

unechte GoA

, da fehlt der

Fremdgeschäftsführungswille

. Fragt man nur nach dem Geschäftsführer, ohne nach der Art der GoA zu differenzieren, darf man den

Fremdgeschäftsführungswille

n und die Berechtigung nicht mit in die Definition aufnehmen.

DC

Dic - Durchgefallen ist cringe

5.12.2025, 15:31:51

Ich würde mich auch für eine Anpassung der Definition aussprechen. Auch Foxxy widerspricht sich mit seiner Antwort selbst. @[Tim Gottschalk](287974) Könntet ihr das machen?

Sege

Sege

27.11.2025, 14:07:13

Wie schon in einem anderen Thread angesprochen: Warum wird hier der

Fremdgeschäftsführungswille

vorausgesetzt? Auch Derjenige, der die Handlung bei einer unechten GoA vornimmt ist der Geschäftsführer. Oder wie würde man diese Person dann bezeichnen?

PR

primafacieking

22.1.2026, 15:47:29

Das ist eine Mindermeinung, die aber von den jeweiligen Vertretern in ignoranter Art und Weise immer wieder als die Meinung schlechthin propagiert wird. Die h.M nimmt hier keine Trennung vor und will eine GoA auch ohne FGW an.