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Definition: Geschäftsführer (§ 677 BGB)
18. Mai 2026
9 Kommentare
Wer ist der Geschäftsführer i.S.d. § 677 BGB?
Geschäftsführer i.S.d. § 677 BGB ist wer mit Fremdgeschäftsführungswillen, aber ohne Berechtigung ein Geschäft vornimmt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Captain Stupid
8.11.2025, 07:59:48
Hallo in die Runde, ich stehe mit dieser Definition ein bisschen auf Kriegsfuß, vielleicht kann mir jemand helfen. Zunächst sehe ich gar kein Erfordernis die Person des Geschäftsführers zu definieren, da sie mMn kein Tatbestandsmerkmal ist. Wenn man den Geschäftsführer denn definieren wollte, habe ich außerdem Schwierigkeiten damit, ihn mit den Voraussetzungen der echten GoA zu definieren. Wer ist denn dann der Geschäftsführer i.S.d. § 687 II 2? Wenn man eurer Definition des "Geschäfts" i.S.d. § 677 folgt (kurz: jede Handlung) müsste der Geschäftsführer doch eigentlich bloß derjenige sein, der diese Handlung ausführt. Und zwar zunächst unabhängig davon, ob er
Fremdgeschäftsführungswillehatte oder die weiteren Voraussetzungen der echten GoA vorliegen. Weil der Begriff
jaauch bei der unechten GoA Verwendung findet. Konnte ich mich verständlich machen?😅 Bin dankbar für Rückmeldungen. Viele Grüße
Foxxy
8.11.2025, 08:00:29
Kurz gesagt: „Geschäftsführer“ ist die Rollenbezeichnung für den Handelnden. Für die
echte GoAmeint „Geschäftsführer i.S.d. §
677 BGB“ denjenigen, der ohne Auftrag/Berechtigung ein
objektiv fremdes Geschäftmit
Fremdgeschäftsführungswillen besorgt. In § 687 II 2 ist der „Geschäftsführer“ ebenfalls der Handelnde, dort aber mit Eigengeschäftsführungsabsicht; deshalb
unechte GoAund nur entsprechende Anwendung der Vorschriften. Dass „Geschäft“ weit verstanden wird (tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlung), ändert nichts: wer handelt, ist Geschäftsführer; ob echte oder
unechte GoAvorliegt, entscheidet sich erst über Fremd- bzw.
Eigengeschäftsführungswillen und fehlende Berechtigung.
Captain Stupid
8.11.2025, 08:06:20
Ach Foxxy, mit dir hab ich gar nicht gerechnet.😆 Danke, du bist echt schnell.😄🚀 Und wenn ich dich richtig verstehe, stimmst du mir zu, dass die hier verwendete Definition nicht wirklich geeignet ist, um den Begriff des Geschäftsführers zu definieren, oder? Wenn man ihn schon definieren wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung im MüKo.
SM2206
15.11.2025, 14:46:36
ME hast du Recht, Geschäftsführer ist derjenige, der das Geschäft führt. Ob es für einen anderen geführt wird, mag dann bei der echten GoA Voraussetzung sein, es gibt
jaaber auch die
unechte GoA, da fehlt der
Fremdgeschäftsführungswille. Fragt man nur nach dem Geschäftsführer, ohne nach der Art der GoA zu differenzieren, darf man den
Fremdgeschäftsführungswillen und die Berechtigung nicht mit in die Definition aufnehmen.
Dic - Durchgefallen ist cringe
5.12.2025, 15:31:51
Ich würde mich auch für eine Anpassung der Definition aussprechen. Auch Foxxy widerspricht sich mit seiner Antwort selbst. @[Tim Gottschalk](287974) Könntet ihr das machen?
Sege
27.11.2025, 14:07:13
Wie schon in einem anderen Thread angesprochen: Warum wird hier der
Fremdgeschäftsführungswillevorausgesetzt? Auch Derjenige, der die Handlung bei einer unechten GoA vornimmt ist der Geschäftsführer. Oder wie würde man diese Person dann bezeichnen?
primafacieking
22.1.2026, 15:47:29
Das ist eine Mindermeinung, die aber von den jeweiligen Vertretern in ignoranter Art und Weise immer wieder als die Meinung schlechthin propagiert wird. Die h.M nimmt hier keine Trennung vor und will eine GoA auch ohne FGW an.
