Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Definition: Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Was versteht man unter einem Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)?
Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag.
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