Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Einführung

„Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)

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Definition: „Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)

30. April 2026

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Wann handelt der Geschäftsführer „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“?

„Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ handelt der Geschäftsführer, wenn zwischen ihm und dem Geschäftsherrn weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rechtsverhältnis besteht, welches ihn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet.

Es ist nicht allein darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer durch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet ist. Vielmehr ist der Wortlaut des § 677 BGB weit zu verstehen, sodass es auf das Fehlen jeglicher rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn im Hinblick auf die Geschäftsbesorgung ankommt.

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