Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Einführung
„Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)
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Definition: „Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)
30. April 2026
14 Kommentare
Wann handelt der Geschäftsführer „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“?
„Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ handelt der Geschäftsführer, wenn zwischen ihm und dem Geschäftsherrn weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rechtsverhältnis besteht, welches ihn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet.
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