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Definition: Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO)
4. April 2026
4 Kommentare
Definiere den Begriff der „Öffentlichkeit der Ratssitzung“ (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO):
Die Ratssitzung ist öffentlich, wenn in den Grenzen der (üblicherweise) vorhandenen Kapazitäten jedermann die Möglichkeit des Zugangs zur Sitzung eröffnet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
c_p
28.3.2025, 10:29:14
In dem gesamten Kapitel fehlen die Verlinkungen zu den Vorschriften☝🏽
Juraddicted
25.4.2025, 00:34:49
Ist mir auch aufgefallen… wäre toll, wenn das geändert wird :) LG
nika134
30.7.2025, 14:30:20
Ich habe in meiner Definition die Einschränkung normiert, dass keine wichtigen Belange entgegenstehen dürfen. Nach meinem Wissensstand kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn z.B. Persönlichkeitsrechte ansonsten betroffen sind. Dies wird von der KI als nicht relevant angesehen - ist es falsch oder ist das wirklich nicht relevant?
Zulässig und soweit begründet
31.7.2025, 20:31:42
Soweit ich das überblicke, würde ich antworten: „Weder noch“. Du hast mMn Recht, dass die Einschränkungsmöglichkeiten (sehr) relevant sind, gerade im Hinblick auf die dahinterstehende Einschränkung des Demokratieprinzips und daraus folgende mögl. Klausur-Fragestellungen. Ich habe den Eindruck, die KI möchte nur abfragen, was der Grundsatz besagt. Ein Anhaltspunkt dafür ist, dass in der Frage nur § 48 II 1 GO NRW zitiert ist. Die Verfahrensregeln zu den Ausnahmen von dem Grundsatz finden sich
jadann in den folgenden Sätzen des § 48 II GO NRW. Auf meine eingegebene Definition „Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Ratssitzung ist erfüllt, wenn jede Person grundsätzlich Zugang zur Ratssitzung hat, damit das Transparenzgebot und die demokratische Kontrolle gewährleistet sind.“ wurde auch nur teilweise eingegangen, es reicht scheinbar einzugeben: „Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Ratssitzung ist erfüllt, wenn jede Person grundsätzlich Zugang zur Ratssitzung hat.“.
