Definition: Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO)
4. Juli 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff der „Öffentlichkeit der Ratssitzung“ (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO):
Die Ratssitzung ist öffentlich, wenn in den Grenzen der (üblicherweise) vorhandenen Kapazitäten jedermann die Möglichkeit des Zugangs zur Sitzung eröffnet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

c_p
28.3.2025, 10:29:14
In dem gesamten Kapitel fehlen die Verlinkungen zu den Vorschriften☝🏽

Juraddicted
25.4.2025, 00:34:49
Ist mir auch aufgefallen… wäre toll, wenn das geändert wird :) LG