Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Einstweiliger Rechtsschutz (Antragssteller)
Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)
Definition: Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)
Was versteht man unter Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)?
Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um eine Beweisführung mit reduziertem Beweismaß, bei der ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit ausreicht. Eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.
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