Definition: Partei (§ 2 Abs. 1 PartG)

2. Dezember 2024

4,7(320 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter dem Begriff der Partei (§ 2 Abs. 1 PartG)?

Nach § 2 Abs. 1 PartG, sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Da der Begriff der Parteien in Art. 21 Abs. 1 GG vorausgesetzt, aber nicht definiert wird, stellt § 2 Abs. 1 PartG eine Auslegung des Parteienbegriffs im Sinne des Art. 21 GG dar. Er präzisiert, was genau eine Partei ist und welche Kriterien sie erfüllen muss. Auf diese Weise „füllt“ das Gesetz die Verfassungsregelung aus.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen