Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Wiederholung / Definitionen

Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (§ 704 ZPO)

Definition: Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (§ 704 ZPO)

31. Mai 2025

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Wer ist der Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner? ‌

Der Vollstreckungsgläubiger ist derjenige, der die Zwangsvollstreckung aus dem titulierten Anspruch betreiben kann. Der Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den der titulierte Anspruch vollstreckt werden darf.

Diese Definitionen kannst Du nachschlagen im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, Vor § 704 RdNr. 10, 11. Wer Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem Titel selbst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Titelumschreibung stattgefunden hat (§§ 727-729 ZPO). Dann bestimmt die sog. titelumschreibende Klausel, wer abweichend vom Titel der neue Vollstreckungsgläubiger oder der neue Vollstreckungsschuldner ist. Derjenige, der weder Vollstreckungsgläubiger, noch Vollstreckungsschuldner ist, ist dagegen als „Dritter“ anzusehen.
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