Definition: Klausel/Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO)

22. Februar 2025

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Was ist eine (Vollstreckungs-)Klausel (§ 725 ZPO)?

Eine Klausel (oder: Vollstreckungsklausel) ist die auf einer Ausfertigung des Urteils angebrachte Erklärung, die bescheinigt, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf.

Die Vollstreckungsklausel ist eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (neben Titel, Antrag, Zustellung). Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers bringt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 S. 1 ZPO) die Klausel („Vorstehende Ausfertigung wird [Bezeichnung der Partei] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO) am Ende einer Ausfertigung des Urteils an und bescheinigt damit, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf. Die so entstandene „vollstreckbare Ausfertigung“ (§ 724 Abs. 1 ZPO) muss der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Vollstreckungsantrag übergeben (§ 754 Abs. 1 ZPO).
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