Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Voraussetzungen
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB)
Definition: Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677 BGB)
22. Februar 2025
1 Kommentar
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Was versteht man unter „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB)?
Der Geschäftsführer handelt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn er nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsführung berechtigt oder verpflichtet ist.
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