Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Voraussetzungen
Geschäft, auch fremdes (§ 677 BGB)
Definition: Geschäft, auch fremdes (§ 677 BGB)
31. Mai 2025
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Was versteht man unter einem „auch fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Ein Geschäft ist auch fremd, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interesse des Geschäftsführers als auch im Interesse des Geschäftsherrn liegt.
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