Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB)
Definition: Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB)
Was versteht man unter einer „Schenkung unter Auflage“ (§ 525 BGB)?
Die Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung iSd §§ 516 ff. BGB mit der vertraglichen Nebenabrede, dass auch der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet ist, wenn er in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt. Sie unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Schenkungsrecht, so dass der Formzwang des § 518 Abs. 1 BGB auch hier gilt und sich auf die Auflage erstreckt. Dem Schenker wird ein durchsetzbarer Anspruch auf Vollziehung der Auflage eingeräumt. Unterbleibt die Vollziehung, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 ff. BGB) insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (§ 527 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
19.8.2023, 12:52:10
Ich bin flabbergasted. Diese App ist mit der AI Zusatzfunktion noch besser geworden als ohnehin schon. Danke dass ihr euch darum bemüht, Jurastudenten das Lernen einfacher und effektiver zu machen!! <33
evanici
5.9.2023, 13:25:47
Fiele die
Schenkung unter Auflagedann trotzdem noch unter die Kategorie "einseitig verpflichtender Vertrag"?
Leo Lee
8.9.2023, 16:17:47
Hallo evanici, Der Charakter der Schenkung als einseitig verpflichtenden Vertrag bleibt weiterhin unangetastet, da die Auflage keine Gegenleistung i.S.e.
Synallagmas ist, sondern nur sicherstellen soll, dass der Beschenkte sich in einer bestimmten Art und Weise verhält. Rechtsdogmatisch ist die Auflage also wenn schon näher – untechnisch gesprochen – an eine „Bedingung“! Hierzu kann ichdie Lektüre von MüKo-BGB, 7. Auflage J. Koch § 525 Rn. 3 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo.
Mour
28.7.2024, 20:23:07
Wird durch die Vollziehung der Schenkung auch der Formmangel der Nebenabrede geheilt? Wird also eine mündlich vereinbarte Auflage durch die Schenkung mit wirksam?