Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Annehmen (§ 331 StGB)
Definition: Annehmen (§ 331 StGB)
Wann nimmt der Täter einen Vorteil an (§ 331 StGB)?
Der Täter nimmt einen Vorteil an, wenn er im gegenseitigen Einvernehmen sämtliche Vorteile entgegennimmt.
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