Strafrecht

Konkurrenzen im Strafrecht

Allgemeiner Teil

Gesetzeskonkurrenz (vor § 52 StGB)

Definition: Gesetzeskonkurrenz (vor § 52 StGB)

13. Dezember 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter „Gesetzeskonkurrenz“?

Der Täter darf für das von ihm verwirklichte Unrecht nur einmal bestraft werden. Gesetzeskonkurrenz ist gegeben, wenn der Unrechtsgehalt der Verletzung eines Straftatbestands über einen ebenfalls verletzten weiteren Straftatbestand zwangsläufig mit erfasst wird. Im Bereich der Handlungseinheit sind das Fälle, in denen eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, von denen das eine das andere ausschließt (verdrängt). Im Bereich der Handlungsmehrheit unterscheidet man straflose Vor- und Nachtaten.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

8.7.2025, 20:55:04

"Im Bereich der

Handlung

seinheit sind das Fälle, in denen eine

Handlung

mehrere Strafgesetze verletzt, von denen das eine das andere ausschließt (verdrängt)." Ist das mit dem Ausschließen wirklich richtig? Ich kann das bei der angebenen Quelle nicht herauslesen. Innerhalb einer

Handlung

seinheit werden im Fall der

Gesetzeskonkurrenz

(Spezialität,

Konsumtion

, Subsidiarität) Tatbestände verdrängt. In keinem der drei Fälle schließen sich die Tatbestände aber gegenseitig aus. Bei der Spezialität ist notwendigerweise der Grundtatbestand im spezielleren Tatbestand enthalten, bei der

Konsumtion

werden beide Tatbestände verwirklicht und einer regelmäßig mit verwirklicht und deshalb dann verdrängt. Allerhöchstens bei der formellen Subsidiarität könnte man von einem Ausschließen reden, weil der subsidiäre Tatbestand gar nicht Anwendung findet, wenn ein vorgehender Tatbestand erfüllt ist. Aber auch dort wären die

Tatbestandsmerkmale

des subsidiären Tatbestandes eigentlich erfüllt und der Tatbestand wird nicht durch das vorgehende Delikt im Sinne eines Exklusivverhältnisses unerfüllbar.


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