Definition: Inhibitorium (§ 829 ZPO)
27. April 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter dem „Inhibitorium“ (§ 829 ZPO)?
Unter dem Inhibitorium versteht man das Gebot an den Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
15.10.2024, 18:10:03
Warum führt das Fehlen des
Arrestatoriums zur Nichtigkeit; das Fehlen des
Inhibitoriums jedoch nicht? Liegt das an § 829 III ZPO?

JRB
3.12.2024, 17:08:10
Ich habe dazu im gesamten Kapitel leider noch keine Antwort von Jurafuchs gefunden und habe mir das selbst auch nicht beantworten können. Ein anderer User wies - ohne Quellenangabe - allerdings darauf hin, dass sich dies aus dem „weichen“ Wortlaut hinsichtlich des
Inhibitoriums ergeben könnte. Dieses stelle schließlich nur ein GEBOT dar, während es sich bei dem
Arrestatoriumum ein VERBOT handelt. Ob sich daraus wirklich eine Begründung herleiten lässt, sei dahingestellt. Aber jedenfalls erscheint es mir hilfreich, um sich die Unterscheidung zu merken.