Definition: Inhibitorium (§ 829 ZPO)
Was versteht man unter dem „Inhibitorium“ (§ 829 ZPO)?
Unter dem Inhibitorium versteht man das Gebot an den Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen.
Das Inhibitorium ist Teil des Pfändungsbeschlusses und folgt aus § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO. Es ist zwar auch wesentlicher Bestandteil des Pfändungsbeschlusses. Anders als das Fehlen des Arrestatoriums führt das Fehlen des Inhibitoriums nicht direkt zur Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses.
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