Definition: Inhibitorium (§ 829 ZPO)

27. April 2025

2 Kommentare

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Was versteht man unter dem „Inhibitorium“ (§ 829 ZPO)?

Unter dem Inhibitorium versteht man das Gebot an den Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen.

Das Inhibitorium ist Teil des Pfändungsbeschlusses und folgt aus § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO. Es ist zwar auch wesentlicher Bestandteil des Pfändungsbeschlusses. Anders als das Fehlen des Arrestatoriums führt das Fehlen des Inhibitoriums nicht direkt zur Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

15.10.2024, 18:10:03

Warum führt das Fehlen des

Arrestatorium

s zur Nichtigkeit; das Fehlen des

Inhibitorium

s jedoch nicht? Liegt das an § 829 III ZPO?

JRB

JRB

3.12.2024, 17:08:10

Ich habe dazu im gesamten Kapitel leider noch keine Antwort von Jurafuchs gefunden und habe mir das selbst auch nicht beantworten können. Ein anderer User wies - ohne Quellenangabe - allerdings darauf hin, dass sich dies aus dem „weichen“ Wortlaut hinsichtlich des

Inhibitorium

s ergeben könnte. Dieses stelle schließlich nur ein GEBOT dar, während es sich bei dem

Arrestatorium

um ein VERBOT handelt. Ob sich daraus wirklich eine Begründung herleiten lässt, sei dahingestellt. Aber jedenfalls erscheint es mir hilfreich, um sich die Unterscheidung zu merken.


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