4,7(1.571 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: unerlaubte Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)
2. Juni 2026
Definition
Wie definiert man die „unerlaubte Handlung“ i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO?
Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst jede Schadenshaftung des Beklagten, die nicht an einen Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft.
Darunter fallen entsprechend auch Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (c.i.c.).
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!