Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Versprechen (§ 333 StGB)
Definition: Versprechen (§ 333 StGB)
Wann „verspricht“ der Vorteilsgeber (§ 333 StGB)?
Der Vorteilsgeber verspricht, wenn eine gegenseitige Vereinbarung vorliegt, einen Vorteil später zukommen zu lassen.
Mit dem Sichversprechenlassen korrespondiert das Versprechen.
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