Landesrecht (im Aufbau)

Kommunalrecht NRW

Der Rat

Definition: Vorteil (§ 31 Abs. 1 S. 1 GO)

Definition: Definition: Vorteil (§ 31 Abs. 1 S. 1 GO)

22. November 2024

3,9(520 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff des Vorteils (§ 31 Abs. 1 S. 1 GO):

Ein Vorteil ist jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.

Die Begriffe sind aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen. Entscheidend ist, ob ein individuelles Sonderinteresse und gerade kein allgemeines gesellschaftliches, weltanschauliches oder politisches Allgemeininteresse, aus objektiver Sicht (1) konkret möglich und (2) hinreichend wahrscheinlich erscheint. Ein Nachteil im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 GO ist im Umkehrschluss jede Verschlechterung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen