Definition: Klageänderung (§ 263 ZPO)

22. Februar 2025

4,7(1.808 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?

Klageänderung nach § 263 ZPO bedeutet Änderung des Streitgegenstandes der bisherigen Klage. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff muss sich entweder der Antrag oder der Lebenssachverhalt geändert haben oder nachträglich zusätzlich ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden.

§ 264 ZPO normiert Ausnahmen, die nicht als Änderung der Klage anzusehen sind (sog. privilegierte Klageänderung).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen