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Definition: Klageänderung (§ 263 ZPO)

19. April 2026

2 Kommentare


Wann liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?

Klageänderung nach § 263 ZPO bedeutet Änderung des Streitgegenstandes der bisherigen Klage. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff muss sich entweder der Antrag oder der Lebenssachverhalt geändert haben oder nachträglich zusätzlich ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden.

§ 264 ZPO normiert Ausnahmen, die nicht als Änderung der Klage anzusehen sind (sog. privilegierte Klageänderung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Wildtäubchen im Speckmantel

Wildtäubchen im Speckmantel

4.2.2026, 11:02:42

Mich verwirrt, dass im T/P immer von "Klagegrund" die Rede ist. Ist der Klagegrund einfach nur der Lebenssachverhalt und damit Teil des Streitgegenstandes?

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 11:03:18

Ja

. Mit „Klagegrund“ ist (herrschende Meinung) der anspruchsbegründende Lebenssachverhalt gemeint; zusammen mit dem Klageantrag bildet er den Streitgegenstand (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Er ist nicht die rechtliche Anspruchsgrundlage. Eine Klageänderung nach §

263 ZPO

liegt vor, wenn sich der Antrag oder dieser Lebenssachverhalt ändert oder ein weiterer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird. Keine Klageänderung sind die privilegierten Fälle des §

264 ZPO

; insbesondere ist ein bloßer Wechsel/Ergänzen der rechtlichen Begründung innerhalb desselben Lebenssachverhalts keine Klageänderung.


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