Definition: Klageänderung (§ 263 ZPO)

3. September 2025

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Wann liegt eine Klageänderung vor (§ 263 ZPO)?

Klageänderung nach § 263 ZPO bedeutet Änderung des Streitgegenstandes der bisherigen Klage. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff muss sich entweder der Antrag oder der Lebenssachverhalt geändert haben oder nachträglich zusätzlich ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden.

§ 264 ZPO normiert Ausnahmen, die nicht als Änderung der Klage anzusehen sind (sog. privilegierte Klageänderung).
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