Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Fordern eines Vorteils (§ 331 StGB)
Definition: Fordern eines Vorteils (§ 331 StGB)
Was bedeutet „Fordern“ eines Vorteils (§ 331 StGB)?
Der Amtsträger fordert, wenn er einseitig ausdrücklich oder konkludent einen Vorteil verlangt, wobei es auf die Sicht eines verständigen Beobachters ankommt.
Achtung: Vollendung tritt also bereits mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten ein. Ein Erfolg der Forderung ist nicht notwendig.
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