Definition: Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)

4. Dezember 2024

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Wann ist eine Klageänderung „sachdienlich“ (§ 263 Alt. 2 ZPO)?

Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet.

Die Sachdienlichkeit ist vom Gericht objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob die Klageänderung weitere Beweiserhebungen notwendig macht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MLENA

MLena

4.5.2023, 10:53:50

Super Aufgabe, so kann man viel besser überprüfen, ob der Stoff wirklich sitzt! :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.5.2023, 11:34:10

Liebe MLena, danke dir für das Lob! Wir freuen uns immer sehr über euer Feedback. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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