Definition: Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)
Wann ist eine Klageänderung „sachdienlich“ (§ 263 Alt. 2 ZPO)?
Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
4.5.2023, 10:53:50
Super Aufgabe, so kann man viel besser überprüfen, ob der Stoff wirklich sitzt! :)
Nora Mommsen
4.5.2023, 11:34:10
Liebe MLena, danke dir für das Lob! Wir freuen uns immer sehr über euer Feedback. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team