ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Einziehungsklage
Arrestatorium (§ 829 ZPO)
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Definition: Arrestatorium (§ 829 ZPO)
28. März 2026
1 Kommentar
Was versteht man unter dem „Arrestatorium“ (§ 829 ZPO)?
Unter dem Arrestatorium versteht man das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramk
14.1.2026, 14:25:59
Ich habe den Wortlaut des § 829 I 1 ZPO grammatikalisch angepasst abgeschrieben und trotzdem ein falsch erhalten. Die Überemfindlichkeit der KI macht diese Formulierungsaufgaben leider wirkloch oft zu einer großen Demotivation.
