Definition: Arrestatorium (§ 829 ZPO)
Was versteht man unter dem „Arrestatorium“ (§ 829 ZPO)?
Unter dem Arrestatorium versteht man das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen.
Das Arrestatorium ist Teil des Pfändungsbeschlusses und folgt aus § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Pfändungsbeschlusses. Fehlt es, ist der Pfändungsbeschluss nichtig.
Die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist in der Begründetheit der Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) zu prüfen. Unter diesem Punkt kann auch zu prüfen sein, ob das Arrestatorium vorliegt.
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