Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Wunschschenkung (§ 516 BGB)
Definition: Wunschschenkung (§ 516 BGB)
Wann liegt eine „Wunschschenkung“ vor (§ 516 BGB)?
Eine Wunschschenkung liegt vor, wenn eine bestimmte Zweckerreichung weder Gegenstand einer Willensübereinstimmung noch Geschäftsgrundlage ist, sondern nur einem unverbindlichen Wunsch oder Rat der schenkenden Person entspricht und somit nur ein einseitiges Motiv darstellt. Die Nichtbeachtung des Wunsches löst keine Rechtsfolgen aus. Es kommen auch keine Rückforderungsansprüche wegen Enttäuschung der Erwartung in Betracht.
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