Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)

Definition: Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)

22. November 2024

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Was versteht man unter der „Erledigung der Hauptsache“?

Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt vor, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das erledigende Ereignis, also der Umstand, auf Grund dessen die Erledigung eintritt, kann z.B. Erfüllung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sein.

In einem solchen Fall kann der Kläger seine Klage vor Gericht nicht mehr erfolgreich fortführen. Er wird daher regelmäßig die Erledigung in der Hauptsache erklären, um zu vermeiden, dass er den Prozess verliert und die Prozesskosten zu tragen hat. Es ist zwischen übereinstimmender und einseitiger Erledigungserklärung zu unterscheiden.
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