Definition: Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)
Was versteht man unter der „Erledigung der Hauptsache“?
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt vor, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das erledigende Ereignis, also der Umstand, auf Grund dessen die Erledigung eintritt, kann z.B. Erfüllung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sein.
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