Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)
Definition: Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)
3. April 2025
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Was versteht man unter der „Erledigung der Hauptsache“?
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt vor, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das erledigende Ereignis, also der Umstand, aufgrund dessen die Erledigung eintritt, kann z.B. Erfüllung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sein.
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