Definition: In Brand setzen (§ 306 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „in Brand setzen“ (§ 306 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils.
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