Strafrecht

Konkurrenzen im Strafrecht

Allgemeiner Teil

Handlung im natürlichen Sinne (vor § 52 StGB)

Definition: Handlung im natürlichen Sinne (vor § 52 StGB)


Was versteht man unter „Handlung im natürlichen Sinne“?

Eine Handlung im natürlichen Sinn (nicht zu verwechseln mit der natürlichen Handlungseinheit als Ergebnis normativer Betrachtung) liegt vor, wenn ein Willensentschluss eine Körperbewegung hervorgerufen hat, zum Beispiel einen Schlag oder einen Schuss. Auf die Zahl der erreichten Erfolge kommt es nicht an, selbst wenn mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt sind. Eine Handlung im natürlichen Sinn kann sich in reiner Passivität erschöpfen, soweit dies den Voraussetzungen tatbestandsmäßigen Unterlassens entspricht.

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