Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Einstweiliger Rechtsschutz (Antragssteller)
Einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916ff. ZPO)
Definition: Einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916ff. ZPO)
Was versteht man unter einstweiligem Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO)?
Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 916 ff. ZPO dient der vorläufigen Sicherung oder Regelung einer materiell-rechtlichen Position, wenn diese gefährdet ist. Das Eilverfahren ist damit eine Ausprägung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Zu unterscheiden ist zwischen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO).
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