Definition: Konnexität (§ 33 ZPO)

4. Dezember 2024

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§ 33 ZPO erfordert einen Zusammenhang von Klage und Widerklage (Konnexität). Wann liegt diese Konnexität vor?

Ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO (Konnexität) liegt vor, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend und verwirklicht werden könnte.

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