Definition: Konnexität (§ 33 ZPO)
4. Juni 2025
7 Kommentare
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§ 33 ZPO erfordert einen Zusammenhang von Klage und Widerklage (Konnexität). Wann liegt diese Konnexität vor?
Ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO (Konnexität) liegt vor, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaTheresa
19.5.2025, 10:21:38
Nach Rechtsprechung ist der Zusammenhang doch gerade nicht eng auszulegen, sondern weit, d.h. ein natürlichen wirtschaftlicher Zusammenhang reicht. Finde die Definition in diesem Zusammenhang zu eng?

Nadim Sarfraz
29.5.2025, 16:10:10
Hallo @[StellaTheresa](169058), Du hast Recht, dass man den Begriff der Konnexität weit auslegt und bereits ein (unmittelbarer) wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend ist (so Thomas/Putzo, § 33 Rn. 4). Die von uns vorgeschlagene Definition würde ich allerdings trotzdem in der Klausur verwenden, da diese auch der BGH heranzieht. Gerade die Komponente "innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis" kannst Du dann im Rahmen der Subsumtion weit auslegen und für die Bewertung, ob ein solcher innerer Zusammehang besteht, dann auch bereits einen wirtschaftlichen Zusammenhang ausreichen lassen - so macht das auch die Rspr. :) Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-team