Definition: Konnexität (§ 33 ZPO)
§ 33 ZPO erfordert einen Zusammenhang von Klage und Widerklage (Konnexität). Wann liegt diese Konnexität vor?
Ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO (Konnexität) liegt vor, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend und verwirklicht werden könnte.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!