Definition: Darstellungsmangel (§ 337 StPO)

24. November 2024

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Wie immer, ist es auch bei der Darstellungsprüfung essentiell, den Maßstab herauszuarbeiten. Wann liegt ein Darstellungsmangel vor (§ 337 StPO?

Ein Darstellungsmangel liegt vor, wenn die Urteilsfeststellungen schon keine tragfähige Grundlage für die Anwendung des sachlichen Rechts darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Urteilsfeststellungen lückenhaft, widersprüchlich oder ersichtlich unvollständig sind oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze enthalten.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

vulpes iuris

vulpes iuris

6.11.2024, 22:07:28

Inwiefern unterscheiden sich „lückenhaft“ und „unvollständig“?

CO

Colin

8.11.2024, 23:39:17

Nach KK-StPO/Gericke StPO § 337 Rn. 28: „Entscheidungserhebliche Unvollständigkeiten können vorliegen, wenn die Urteilsgründe keine Ausführungen enthalten, aus denen sich die zur Beurteilung eines schwierigen Sachverhalts oder der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen erforderliche eigene Sachkunde des Gerichts ergibt oder wenn bei einem Körperverletzungsdelikt die nahe liegende Möglichkeit der Notwehr ungeprüft geblieben ist. Ebenso ist ein Urteil im Allgemeinen lückenhaft, wenn etwa bei der Verurteilung eines nicht geständigen Angeklagten wegen Steuervergehens die Besteuerungsgrundlagen nicht angegeben werden oder wenn sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen anschließt, ohne dessen Darlegungen und die einzelnen Erwägungen im Urteil wiederzugeben.“ Unvollständigkeit scheint dann vorzulegen, wenn relevante Angaben zu einem Gesichtspunkt ganz fehlen und Lückenhaftigkeit dann, wenn nur Teile fehlen? Ich denke, es macht jedoch in der Klausur keinen großen Unterschied, wo man das einordnet.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

13.11.2024, 11:44:03

Hallo @[vulpes iuris](261497), @Colin hat Deine Frage schon gut beantwortet. Die von uns genannte Definition ist zwar eine häufig zu findende, auch mE kann man die von Dir genannten Begriffe aber nicht präzise voneinander abgrenzen. In der Lit finden sich dann auch eine Menge einzelfallbezogener Beispiele dafür, wann Feststellungen revisionsrechtlich nicht ausreichend sind, aber kaum eine strukturierte Differenzierung zwischen den einzelnen Elementen der Definition (so zB KK-StPO aaO oder BeckOK-StPO/Wiedner, 53. Ed, Stand 1.1.2024, § 337 Rn 121 ff). Die von Colin vorgeschlagene Abgrenzung klingt durchaus plausibel und ist sicher vertretbar. In der Praxis und damit wohl auch für das 2. Examen kommt es darauf ohnehin nicht an, weil das Ergebis dasselbe ist, ob man nun eine relevante "Lücke" oder eine "Unvollständigkeit" annimmt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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