Definition: Erfüllungsort (§ 29 ZPO)

22. Dezember 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff Erfüllungsort (§ 269 BGB):

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.

Achtung: Der Erfüllungsort ist nicht zu verwechseln mit dem Erfolgsort, also dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Er ist vielmehr ein Synonym für den Leistungsort (§ 269 BGB). Die gesetzliche Terminologie ist hier leider sehr missverständlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

vulpes iuris

vulpes iuris

7.2.2025, 23:37:15

Hinweis an die Moderatoren: Die Redaktion hat diese Frage einem falschen Rechtsgebiet zugewiesen. Sie wird mir ausgespielt, obwohl ich bei Spaced Repetition über die Filterfunktion ausschließlich strafrechtliche Gebiete ausgewählt habe. Da muss im CMS irgendein Schlagwort oder ein anderes Ordnungs-/Sortierungskriterium falsch gesetzt sein. Achtung: Das betrifft eventuell mehrere Aufgaben, denn ich glaube, das ist schon einmal (vielleicht in einem zusammenhängenden Block?) vorgekommen.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

9.3.2025, 09:35:43

Hi, danke für deine Anmerkung! Die Aufgabe ist richtig abgelegt im Prozessrechts-Modul zum Assessorexamen. Kann es sein, dass du bei dem Filter nicht einen Haken gesetzt hast bei Zivilrechtlicher

Urteilsklausur

?

vulpes iuris

vulpes iuris

10.3.2025, 21:05:16

Hi, danke für deine Rückfrage. Diese ist im Nachhinein nicht mit Sicherheit beantwortbar, aber ich habe damals vor dem Verfassen meines Hinweises eigentlich alles doppelt und dreifach geprüft/ausprobiert. Es war mir da auch nicht zum ersten Mal aufgefallen, ist also schon wiederholt passiert.


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