Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Erfüllungsort (§ 29 ZPO)
Definition: Erfüllungsort (§ 29 ZPO)
27. August 2025
3 Kommentare
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Definiere den Begriff Erfüllungsort (§ 269 BGB):
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.
Achtung: Der Erfüllungsort ist nicht zu verwechseln mit dem Erfolgsort, also dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Er ist vielmehr ein Synonym für den Leistungsort (§ 269 BGB). Die gesetzliche Terminologie ist hier leider sehr missverständlich.
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