Definition: Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)


Was versteht man unter einer mitbestimmungspflichtigen Sozialeinrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)

Sozialeinrichtungen sind solche, deren Wirkungsbereich sich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt und die im Grundsatz nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind. Es muss eine erkennbare, auf Dauer angelegte Organisation bestehen.

Außenstehende Personen (=„Betriebsfremde“) dürfen also allenfalls als Gäste die Sozialeinrichtung nutzen, nicht aber als regulär Nutzungsberechtigte.
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