Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)
Definition: Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)
Was versteht man unter einer mitbestimmungspflichtigen Sozialeinrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)
Sozialeinrichtungen sind solche, deren Wirkungsbereich sich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt und die im Grundsatz nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind. Es muss eine erkennbare, auf Dauer angelegte Organisation bestehen.
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