Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Anbieten eines Vorteils (§ 331 StGB)
Definition: Anbieten eines Vorteils (§ 331 StGB)
Wann bietet der Täter einen Vorteil an (§ 333 StGB)?
Das Anbieten erfordert eine einseitige ausdrückliche oder konkludente Erklärung, einen Vorteil gewähren zu wollen, sowie die Kenntnisnahme des Angebots durch den Adressaten.
Dem Anbieten entspricht auf der Vorteilsnehmerseite als Gegenstück das Fordern.
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