Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
Definition: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
4. Juli 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG):
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Dies ist der Fall, wenn sie den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
20.4.2023, 11:48:03
Könntet ihr bitte diese wahnsinnig wichtige Entscheidung aufbereiten? 🙏🏻

Nora Mommsen
20.4.2023, 12:10:57
Hallo (af), danke für die Anregung! Das nehmen wir sehr gerne mit auf unsere To-Do Liste. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Becca_la
7.6.2025, 13:40:44

schwemmely
18.6.2025, 12:45:25
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