Definition: Privathandlung (§ 331 StGB)


Was versteht man unter einer „Privathandlung“ (§ 331 StGB)?

Die Privattätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie mit dem Aufgabenbereich des Amtsträgers in keinerlei Beziehung steht, oder dass der Amtsträger die Tätigkeit möglicherweise zwar bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit, aber gleichwohl als Privatperson vornimmt.

Der private Charakter entfällt nicht schon dadurch, dass sie bei Gelegenheit einer Diensthandlung, während der Dienstzeit, in den Diensträumen oder mit Hilfe dienstlich erworbener Kenntnisse ausgeübt wird.
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