Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Privathandlung (§ 331 StGB)
Definition: Privathandlung (§ 331 StGB)
Was versteht man unter einer „Privathandlung“ (§ 331 StGB)?
Die Privattätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie mit dem Aufgabenbereich des Amtsträgers in keinerlei Beziehung steht, oder dass der Amtsträger die Tätigkeit möglicherweise zwar bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit, aber gleichwohl als Privatperson vornimmt.
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